
Socken
Stylisch, bequem und voll im
Branding – perfekt für Alltag
und Team.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von GC Footwear GmbH, Plauener Str. 163-165, Haus 4/D 13053 Berlin (im Folgenden „Auftragnehmer“)
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der GC Footwear GmbH, Plauener Str. 163-165, Haus 4/D 13053 Berlin (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, (natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt) Freiberuflern sowie Vereinen, soweit diese nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handeln Es werden keine Verträge mit Verbrauchern / Privatpersonen im Sinne des § 13 BGB geschlossen.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich oder elektronisch geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
a) Im Falle einer Onlinebestellung von Mustern nicht individualisierter Produkte kommt der Vertrag durch die A Auftragsbestätigung des Auftragnehmers auf die Bestellung des Auftraggebers oder durch Ausführung der Lieferung zustande.
b) Im Falle von individualisierten Produkten erfolgt der Vertragsschluss durch die Annahme eines vom Auftragnehmer zuvor übermittelten Angebots durch den Auftraggeber.
c) Macht der Auftraggeber ein Angebot, indem er eine konkrete Bestellung mit den von ihm gewünschten Mengen, Größen und Designs übermittelt, kommt der Vertrag durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder einer Rechnung durch den Aufragnehmer zustande.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per E-Mail.
§ 3 Leistungsbeschreibung und Toleranzen
(1) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
(2) Produktionsbedingte Unter- oder Überlieferungen von bis zu fünf Prozent (5 %) der Bestellmenge sind zulässig und gelten als vertragsgemäß, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch entsprechende Mehr- oder Minderlieferungen abzunehmen und zu vergüten.
(3) Bei Produkten wie Badeschuhen und vergleichbaren Artikeln können die angegebenen Maße und Gewichte je Größe variieren; die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte und dienen der Orientierung. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 4 Eigentum und Schutzrechte an Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
(2) Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Bei Lieferungen direkt aus dem Nicht-EU-Ausland ist der Auftraggeber allein für die ordnungsgemäße Zollabfertigung sowie die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber hierbei bestmöglich, übernimmt jedoch keine Haftung für Verzögerungen, zusätzliche Kosten oder Gebühren, die im Rahmen des Zollprozesses entstehen.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Auftragnehmers Staffelpreise und Preislisten des Auftragnehmers können im Rahmen üblicher Markt- und Kostenentwicklungen angepasst werden.
(3) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung grundsätzlich per Vorkasse. Der Auftragnehmer ist zur Ausführung des Auftrags erst verpflichtet, wenn der vollständige Rechnungsbetrag beim Auftragnehmer eingegangen ist. Ein Verzicht auf Vorkasse in Einzelfällen – insbesondere bei kurzfristigen oder termingebundenen Aufträgen – stellt keinen Verzicht auf den Zahlungsanspruch als solchen dar und begründet keinen Anspruch des Käufers auf künftige Lieferung ohne Vorkasse.
(4) In Einzelfällen kann der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen eine Anzahlung von fünfzig Prozent (50 %) des Auftragswertes bei Auftragserteilung akzeptieren; der Restbetrag (50 %) ist im Wege der Vorkasse vor Versand vollständig zu zahlen.
(5) Rechnungsbeträge sind sofort ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(7) Bei offensichtlichen Preisfehlern ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Vertrag zu diesen fehlerhaften Preisen zu erfüllen – auch nicht nach Vertragsabschluss –, sofern der Fehler für den Auftraggeber erkennbar war.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Freistellung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke- insbesondere Logos, Bilddateien, Gestaltungsvorgaben, Schriftzüge oder sonstige grafische Elemente- vollständig und korrekt mitzuteilen. Er stellt diese rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung. Dies ist Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers, es sei denn, die Parteien treffen hierzu eine gemäß § 4 Abs 1 abweichende Vereinbarung.
(2) Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Inhalte zur Verfügung, hat er dafür zu sorgen, dass diese nicht gegen die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Der Auftraggeber sichert zu, zur Übertragung der vereinbarten Nutzungsrechte befugt zu sein, weil er die Inhalte entweder selbst erstellt hat oder die für die Übertragung notwendigen Rechte selbst wirksam erworben hat. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Dauer des Vertragsverhältnisses das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die bereitgestellten Inhalte für die Erfüllung der vereinbarten Leistung zu nutzen. Dies beinhaltet die Bearbeitung, Modifizierung und Veröffentlichung der Inhalte im Rahmen der vereinbarten Dienstleistung. Diese Rechte dienen ausschließlich dem Zweck der Vertragserfüllung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Inhalte im erforderlichen Umfang auch an von ihm beauftragte Subunternehmer weiterzugeben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen könnten, einschließlich der angemessenen Kosten für die Rechtsverteidigung. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere Ansprüche, die auf einer Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten, Patenten, Geschmacksmustern oder anderen geistigen Eigentumsrechten beruhen. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Abwehr solcher Ansprüche, insbesondere durch Bereitstellung der zur Verteidigung erforderlichen Informationen. Der Auftraggeber ist zum Ersatz aller zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere der notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten – verpflichtet, die dem Auftragnehmer durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
(4) Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Auftraggebers entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Druck- und Logodateien, Rücktritt
(1) Der Auftragnehmer fertigt individualisierte Produkte – insbesondere mit dem Logo des Auftraggebers versehene bedruckte Waren –in der Regel auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Druck- und Logodaten. Diese sind in den vom Auftragnehmer vorgegebenen Dateiformaten und Spezifikationen zu übermitteln. Sofern der Auftraggeber keine vollständigen Druckdaten liefert, kann der Auftragnehmer das Design nach den Vorgaben des Auftraggebers ergänzen oder unter Nutzung öffentlich zugänglicher Vorlagen (z. B. Logos, Farbcodes) gestalten. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten oder recherchierten Inhalte.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Druck- und Logodaten vor Übermittlung eigenverantwortlich auf technische Eignung, Qualität und inhaltliche Richtigkeit (insbesondere Bildschärfe, Farbdefinition, Orthografie, Layout) zu prüfen. Eine Kontrolle durch den Auftragnehmer findet nicht statt.
(3) Sind die übermittelten Daten fehlerhaft oder unbrauchbar, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Dieser ist verpflichtet spätestens innerhalb von 48 Stunden geeignete Ersatzdaten bereitzustellen, die Datenbearbeitung kostenpflichtig zu beauftragen oder schriftlich zu erklären, dass die Produktion auf eigenes Risiko erfolgen soll. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, behält sich der Auftragnehmer vor, den Liefertermin anzupassen oder den Auftrag kostenpflichtig zu stornieren.
(4) Im Rahmen der Angebots- und Auftragsabstimmung erhält der Auftraggeber Entwürfe oder Designvorschläge zur Ansicht. Diese werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber angepasst. Die Produktion erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber bestätigten Designversionen und Mengenangaben. Ein zusätzlicher Versand eines finalen Freigabedesigns findet nur statt, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(5) Die Produktion erfolgt grundsätzlich nach den angegebenen Farbwerten (z. B. Pantone) oder unter Annäherung an diese. Aufgrund unterschiedlicher Druckverfahren, Materialien, Texturen und weiterer produktionstechnischer Faktoren sind geringe Farbabweichungen technisch unvermeidbar und gelten als vertragsgemäß.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber bereitgestellten Logos und Druckdaten auch nach Abschluss der Produktion zu speichern und für spätere Nachproduktionen oder Folgeaufträge desselben Auftraggebers zu verwenden. Die Nutzung erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck. Der Auftraggeber kann der weiteren Speicherung und Nutzung seiner Daten jederzeit in Textform widersprechen.
(7) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge nicht auszuführen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte gegen geltendes Recht, behördliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Dies gilt insbesondere bei Inhalten, die rassistisch, diskriminierend, gewaltverherrlichend, extremistisch oder in sonstiger Weise rechtswidrig sind
§ 8 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – auf den Zeitpunkt der Übergabe an das Versandunternehmen (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung bestimmten Dritten).Mit der Übergabe an das Versandunternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs-, Zahlungs- oder sonstigen vertraglichen Pflichten nicht nach, verlängern sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen automatisch um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(4) Ein Zustellnachweis des Versand- oder Lieferdienstes (z. B. durch elektronische Erfassung, Unterschrift oder Fotobeleg) gilt als Beweis für die ordnungsgemäße Lieferung. Sollte eine Zustellung aus Gründen scheitern, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. falsche Lieferadresse, Abwesenheit, Annahmeverweigerung), bleibt der Auftraggeber zur vollständigen Zahlung verpflichtet. Etwaige Kosten für einen erneuten Versand trägt der Auftraggeber.
(5) Bestimmte Lieferadressen (z. B. Nordirland, Inseln oder andere entlegene Regionen) können vom Versand ausgeschlossen sein oder längere Lieferzeiten sowie zusätzliche Kosten verursachen. Hierüber wird der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung informiert.
(6) Adressänderungen nach Bestelleingang sind nur schriftlich möglich und erfolgen auf Kosten des Auftraggebers. Ist die Ware bereits versendet, kann eine nachträgliche Adressänderung nur gegen eine vom Versandunternehmen erhobene Gebühr durchgeführt werden.
(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen, die nach Übergabe an das Versandunternehmen entstehen. Dies gilt auch dann, wenn ein „Next Day“- oder Expressversand beauftragt wurde und das Versandunternehmen die Lieferfrist nicht einhält.
(8) Fixtermine („Lieferung genau bis zu einem bestimmten Kalendertag“) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzögerung ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.
(9) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese auf höhere Gewalt oder andere, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind (z. B. Betriebsstörungen, Material- oder Energieknappheit, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien oder ausbleibende Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßem Deckungsgeschäft). Wird die Lieferung oder Leistung dadurch dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei nur vorübergehender Behinderung verlängern sich Lieferfristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem Auftraggeber die Abnahme infolge der Verzögerung unzumutbar, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
(10) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm diese, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Bedingungen beschränkt.
§ 9 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Lieferung erfolgt „ab Werk“. Der Versand der Ware wird – sofern nicht anders vereinbart – vom Auftragnehmer im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers durchgeführt. Die Auswahl von Versandart, Versandunternehmen und Verpackung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragnehmers.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei frachtfreier Lieferung – spätestens mit der Übergabe der Ware an das Versandunternehmen (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmte Person) auf den Auftraggeber über. Maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Versand organisiert oder die Versandkosten trägt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
(4) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
(5) Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, gilt die Leistung des Auftragnehmers als abgenommen, wenn
• die Lieferung vollständig erfolgt ist,
• der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich zur Abnahme unter Hinweis auf die Abnahmefiktion aufgefordert hat,
• seit dieser Aufforderung fünf Werktage verstrichen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der gelieferten Ware begonnen hat, und
• der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist verweigert hat, es sei denn wegen eines angezeigten, wesentlichen Mangels, der die Nutzung unmöglich macht oder erheblich beeinträchtigt.
Die Abnahme kann nicht wegen unerheblicher oder geringfügiger Mängel verweigert werden.
§ 10 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder – soweit eine Abnahme erforderlich ist – ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sowie solche, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wären, sind dem Auftragnehmer innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Fristen ist der Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware im Beisein des Fahrers/Zustellers auf erkennbare Transportschäden und Mengenabweichungen zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Schäden sind auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken und vom Fahrer gegenzeichnen zu lassen. Der Fahrer ist verpflichtet, die Sichtprüfung abzuwarten. Mit der vorbehaltlosen Unterschrift des Auftraggebers wird der äußerlich unbeschädigte und vollständige Erhalt der Lieferung bestätigt.
(4) Der Auftraggeber hat erkennbare Transportschäden zudem durch geeignete Fotoaufnahmen zu dokumentieren und den Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Ablieferung, schriftlich oder per E-Mail zu informieren.
(5) Die in diesem Paragrafen geregelten Obliegenheiten dienen der Sicherung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Frachtführer und lassen die Rügepflichten nach § 377 HGB unberührt.
(6) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl entweder nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Der Auftraggeber darf vom Vertrag nur zurücktreten oder den Preis mindern, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen ist, vom Auftragnehmer unzumutbar verweigert oder schuldhaft verzögert wird. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den beanstandeten Liefergegenstand auf Verlangen des Auftragnehmers frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges zum ursprünglichen Lieferort. Weitergehende Aufwendungen, insbesondere weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort befindet, werden nicht ersetzt.
(8) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 9 dieser AGB geregelten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(9) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand verändert oder durch Dritte verändern lässt und dies die Mängelbeseitigung unmöglich macht oder unzumutbar erschwert. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die durch die Änderung zusätzlich entstehenden Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(10) Geringfügige Farbabweichungen zwischen dem finalen Druckergebnis und digitalen Vorlagen, Bildschirmdarstellungen oder Freigabemustern stellen keinen Sachmangel dar. Der Auftraggeber erkennt an, dass es bei der Bedruckung von Materialien wie Kunststoff, Gummi oder Textil zu technisch unvermeidbaren Abweichungen in Farbton, Helligkeit, Sättigung oder Kontrast kommen kann. Diese beruhen insbesondere auf drucktechnischen Verfahren, Materialeigenschaften, Umwelteinflüssen oder individuellen Darstellungsdifferenzen auf Endgeräten und gelten als vertragsgemäß.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – ist, soweit es auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Soweit der Auftragnehmer dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehen konnte oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden – insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder Nutzungsausfall – ist ausgeschlossen, soweit diese nicht bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – der Höhe nach auf den Netto-Bestellwert des jeweiligen Auftrags beschränkt. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers bei Vorsatz, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorkasse.
(2) Gerät der Auftraggeber ausnahmsweise in Annahmeverzug oder wird Ware aus Kulanz bereits vor vollständiger Zahlung übergeben, bleibt das Eigentum beim Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher offenen Forderungen aus diesem Auftrag.
(3) Eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Verarbeitung der gelieferten Ware vor vollständiger Bezahlung ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.
a) Wird die Vorbehaltsware dennoch weiterveräußert, tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des offenen Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
b) Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Im Fall des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen, soweit dies nach Art der Ware noch wirtschaftlich sinnvoll und möglich ist.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
§ 13 Referenznutzung und Eigenwerbung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fotografien oder sonstige Abbildungen der im Auftrag des Auftraggebers individuell hergestellten Produkte – insbesondere mit vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Logos, Motiven oder Gestaltungen – zu Referenz- und Werbezwecken in angemessenem Umfang zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Darstellung auf der Webseite des Auftragnehmers, in Online- und Printmedien, in sozialen Netzwerken, Präsentationen, Katalogen sowie auf Messen.
(2) Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Namen und das Firmenlogo des Auftraggebers im Rahmen seines Internetauftritts, in Broschüren sowie sonstigen Werbemedien als Referenz anzugeben. Diese Nutzung erfolgt ausschließlich zur Eigenwerbung des Auftragnehmers und dient dem Zweck der Akquise neuer Kunden. Eine weitergehende werbliche Darstellung des Auftraggebers als Person oder Institution findet nicht statt.
(3) Die Einwilligung des Auftraggebers in die Nutzung seines Namens und Firmenlogos gemäß Absatz 2 ist freiwillig und zeitlich auf die Dauer der Geschäftsbeziehung begrenzt. Sie kann vom Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.
(4) Der Auftraggeber kann der Nutzung gemäß den Absätzen 1 und 2 jederzeit für die Zukunft widersprechen. Der Widerspruch ist in Textform an den Auftragnehmer zu richten.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers Berlin oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: August 2025
Individuell. Bequem. Für deine Marke gemacht.
Stylisch, bequem und voll im
Branding – perfekt für Alltag
und Team.
Robust, individuell und bequem – der Klassiker für Vereine und Unternehmen.
Lässig, leicht, auffällig – ideal für Sommer, Events und Festivals.
Gemütlich, hochwertig,
personalisierbar – ideal für Hotels und Giveaways.
Sie müssen den Inhalt von hCaptcha laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen